Architekten-, General- und Totalunternehmerverträge

Der Architekt ist in verschiedensten Belangen der fachmännisch versierte Interessenvertreter des Bauherrn. Diese Vertrauensstellung kann mit den Rahmenbedingungen, unter denen der Architekt tätig sein muss, oder mit seinen eigenen Interessen kollidieren. Wichtig ist daher, dass der Architektenvertrag sorgfältig durchbesprochen und klar formuliert wird, was beide Parteien erwarten. In dieser und allen anderen Situationen im Zusammenhang mit Architektenverträgen sowie Werkverträgen beraten wir Sie gerne.

Oft denken Bauwillige, mit einem Architekten übernehme der Architekt die Verantwortung für den ganzen Bau und die Kosteneinhaltung. Das stimmt nur bedingt. Wer sich diesbezüglich absichern will, schliesst besser einen Vertrag mit einem Generalunternehmer ab, wenn dieser auch noch die Planung übernehmen soll, fährt man mit einem Totalunternehmervertrag bezüglich Kosteneinhaltung und späterer Ansprechperson für Mängel am besten.

Unsere Dienstleistungen

  • Beratung und Ausarbeitung von Architektenverträgen
  • Überprüfung und Anpassung von Architektenverträgen
  • Auslegung von Architektenverträgen
  • Abklärung von Haftungsfragen
  • Prozessführung über Architektenverträge
  • Mediation zwischen Architekt und Bauherrschaft bei Unstimmigkeiten

General-, Totalunternehmer- und Werkvertrag

Mit einem Generalunternehmervertrag bzw. einem Totalunternehmervertrag wird die Gesamtverantwortung für die Erstellung eines Bauwerks an den Unternehmer übertragen. Da lohnt es sich, vorher genau abzuklären und gemeinsam festzulegen, welche qualitativen Standards, Haftungsregeln und welche Massnahmen zum Reporting vereinbart werden. Hier unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung gerne.

Unsere Dienstleistungen

  • Beratung und Erstellung von General- und Totalunternehmerverträgen sowie Werkverträgen
  • Überprüfung von General- und Totalunternehmerverträgen und Werkverträgen auf Ihre individuelle Bedürfnisse
  • Abstimmung der Verträge zwischen den am Bau Beteiligten auf übereinstimmende Rechte und Pflichten (z.B. mit Bezug auf Haftungsfragen)
  • Vertragsanpassung an neue Verhältnisse
  • Verhandlung mit der Gegenseite / Mediation bei unterschiedlicher Vertragsauslegung
  • Prozessführung über General- und Totalunternehmerverträgen und Werkverträge